Wie komme ich an meine Anteile bei Finanzbedarf?
Natürlich kann es Situationen geben, in denen Sie "Liquidität benötigen", sprich Ihr an die Umwelt über die VITA geliehenes Kapital brauchen. Hier gibt es in der Satzung (angelehnt an das Genossenschaftsgesetz) zwei Möglichkeiten.
- die Übertragung von Anteilen an Dritte (§ 6 der Satzung)
- die Kündigung von Anteilen (Teilkündigung) bzw. Mitgliedschaftskündigung (§ 5 der Satzung)
Siehe aktuelle Satzung der VITA (LINK).
Option 1: Anteile an Dritte übertragen
Falls Sie im Kreis Ihrer Familie, im Freundes-, Kollegen- oder Bekanntenkreis jemanden kennen, der Ihre Anteile übernimmt, ist das die schnellste und einfachste Lösung.
- Ihr Vorteil: Sie kommen sofort an Ihr Geld in der gewünschten Höhe
- Vorteil für die VITA: Das von Ihnen zurück benötigte Kapital verbleibt in der Genossenschaft, es findet nur eine Übertragung des Eigentums daran an den Übernehmenden Genossen statt
- Bitte lassen Sie sich in diesem Fall aber durch die Vita beraten (siehe Kontakt).
Option 2: Kündigung von Anteilen
Wenn eine Übertragung von Anteilen für Sie ausscheidet, haben Sie folgende beiden Möglichkeiten:
- Teilkündigung
- Höhe: Beliebig viele Ihrer Anteile bis auf den Mindestanteil von 250 €
- Frist: Bis zum 30.9. eines Jahres zum 31.12. des selben Jahres
- Auszahlung: Im Sommer des darauffolgenden Jahres (üblicherweise Juli, siehe Kasten unten)
Beispiel 1:
Vita Beteiligung in Höhe von 10 Anteilen à Nennwert 250 € je Anteil = 2.500 €, Genosse kündigt anteilig 6 Anteile am 15.11.2024.
Ergebnis:
Die Teil-Kündigung wird erst zum 31.12.2025 wirksam, für eine Kündigung zum 31.12.2024 hätte die Kündigung bis zum 30.09.2024 eingereicht werden müssen. Die Höhe der Auszahlung je Anteil (evtl. anteilig zu berücksichtigender Verlustvortrag nach § 10 der Satzung) richtet sich nach dem Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2025, der bis Ende Mai 2026 zu erstellen und durch die Generalversammlung im Sommer 2026 festzustellen ist. - Kündigung der kompletten Mitgliedschaft
- Höhe: Ihre kompletten Anteile (oder Ihr letzter Anteil im Anschluss an eine Teilkündigung)
- Frist: Bis zum 31.12. eines Jahres zum 31.12. des übernächsten Jahres
- Auszahlung: Im Sommer des darauffolgenden Jahres (üblicherweise Juli, siehe Kasten unten)
Beispiel 2.1:
Genoss:in hat lediglich einen Anteil gezeichnet und kündigt die Mitgliedschaft bis zum 31.12.2025.
Ergebnis:
Die Mitgliedschaft endet zum 31.12.2027 unter Einhaltung der Frist von 2 Jahren (§ 5 Abs. 1 der Satzung). Ausgezahlt wird der Anteil im Sommer 2028. Maßgeblich für die Höhe der Auszahlung ist der Jahresabschluss 2027, denn dieser wird wiederum durch die Generalversammlung im Sommer 2028 festgestellt.
Beispiel 2.2:
Wie Beispiel 1 oben, aber es werden gleich alle 10 Anteile am 15.8.2025 schriftlich gekündigt.
Ergebnis:
a) Teilkündigung von 9 Anteilen wird wirksam zum 31.12.2025 (Frist von 3 Monaten zum Jahresende 2025 eingehalten). Maßgeblicher Jahresabschluss = Geschäftsjahr 2025, somit anteilige Auszahlung im Sommer 2026 nach der Generalversammlung, in welcher der Jahresabschluss 2025 festgestellt wird.
b) Die Kündigung des danach verbliebenen Mindestanteils von 250 € (Nennwert) wird zum 31.12.2027 wirksam unter Einhaltung der 2-jährigen Kündigungsfrist nach § 5 Abs. 1 der Satzung. Auszahlung wiederum im Sommer 2028 nach der GV mit Feststellung des Jahresabschlusses für GJ2027.
Hintergrund zum Auszahlungstermin "erst im Sommer des Folgejahres" In der Generalversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr, zu dessen Ende Sie Anteile aus der VITA herauslösen, muss zunächst der Jahresabschluss durch die Mitglieder beschlossen werden. |